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Slide Vermietbedingungen für das Produkt AutoAbo

§1 Vertragsgegenstand

Bei Abschluss des AutoAbo-Vertrags wird dem Mieter gegen Bezahlung eines monatlichen Entgelts für die Zeit des bestehenden Vertrages ein auf den Vermieter zugelassenes Fahrzeug zur Nutzung überlassen.

Bei Abschluss des AutoAbo-Vertrages beträgt die Mindestvertragslaufzeit 6 Monate.

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit.

§2 Mieter/Nutzungsberechtigte Personen/Anzeigepflicht

Mieter können nur natürliche Personen, die als Verbraucher handeln, sein.

Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und von maximal 3 zusätzlichen Personen, die im gleichen Haushalt des Mieters leben und dort mit erstem Wohnsitz gemeldet sind, geführt werden. Diese Personen müssen jedoch im ersten Grad mit dem Mieter verwandt sein (Eltern, Kinder) oder Ehepartner bzw. Lebenspartner des Mieters sein.

Die zusätzlichen Personen i.S.d. § 2 Nr.2 dieser AVB sind dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Die Nutzungsberechtigung der zusätzlichen Personen ist dem Mieter in einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters mitzuteilen.

Alle Fahrer müssen alle vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeuges (beispielsweise das vertraglich vereinbarte Mindestalter, Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis) erfüllen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, Fahrzeugschlüssel nur an Personen zu überlassen, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Ferner dafür, dass alle Nutzer die den Mieter treffende Pflichten dieser AVB einhalten. Der Mieter muss sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt den jeweiligen Fahrer benennen kann.

Der Mieter ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift oder seiner Bankverbindung unverzüglich anzuzeigen.

Sofern dem Mieter von dem Vermieter im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. dem Abschluss des AutoAbo-Vertrages Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt worden sind, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Im Falle eines möglichen oder tatsächlichen Missbrauchs hat der Mieter, sofern er davon Kenntnis erlangt, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.

§3 Vertragsabschluss

Die im Online-Auftritt des Vermieters enthaltenen Darstellungen und Bewerbungen von Fahrzeugen stellen keine verbindlichen Angebote gem. § 145 BGB dar. Sie dienen der Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Mieter.

Der Mieter gibt über den Onlineauftritt ein verbindliches Vertragsangebot ab. An dieses ist er 2 Wochen gebunden.

Die Annahme des verbindlichen Vertragsangebotes des Mieters kommt durch eine separate Annahme des Vertrages durch den Vermieter in Textform zustande.

Der Vermieter behält sich im Fall negativer Bonitätsauskünfte vor, den Vertragsschluss abzulehnen.

Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter aufgrund von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht zu.

§4 Nutzungsentgelt

Bei Abschluss des Mietvertrages wird ein Startentgelt in vertraglich vereinbarter Höhe berechnet.

Für die Nutzungsüberlassung zahlt der Mieter dem Vermieter ein monatliches Nutzungsentgelt (Abopreis) in vertraglich vereinbarter Höhe. Der Vermieter zieht dieses per Bankeinzug monatlich im Voraus ein. Im Abopreis sind enthalten:

die sachgemäße Nutzung des Fahrzeuges entsprechend der Regelungen dieser AVB inklusive der im Vertrag vereinbarten Fahrleistung (vertraglich vereinbarte Kilometer),

die Kosten der Fahrzeug-Zulassung,

die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen, Inspektionen, Reifen, soweit diese Kosten aufgrund von vertragsgemäßer Nutzung (§ 9 dieser AVB) entstanden sind,

Hauptuntersuchungen,

Rundfunkgebühren sowie

die Kosten für Versicherungen.

Im monatlichen Nutzungsentgelt nicht enthalten und daher zusätzlich zu zahlen sind alle vertraglich vereinbarten sonstigen Haupt- und Nebenleistungen, sowie Kosten gemäß vertraglich vereinbarter Preisliste insbesondere:

Stromkosten bei e-Autos,

über die vertraglichen vereinbarten Kilometer hinausgehend gefahrenen Mehrkilometer in Abhängigkeit des gewählten Fahrzeugmodells,

die Kosten der Fahrzeuganlieferung und die der fehlgeschlagenen Fahrzeuganlieferung gemäß § 7 dieser AVB,

Sicherheitsleistungen,

Mahnkosten.

Die Kosten für Mehrkilometer werden bei jedem Fahrzeugtausch und bei Vertragsbeendigung berechnet.

Im Fall einer Unterschreitung der vertraglichen Fahrleistung steht dem Mieter kein Erstattungsanspruch zu.

Soweit der Vermieter wegen der Benutzung des Fahrzeuges auf Strafen, Bußgelder, Gebühren, Abgaben, Entgelte für die Nutzung bestimmter Verkehrswege (z. B. Maut) in Anspruch genommen wird, hat der Mieter dem Vermieter diese Kosten zu ersetzen. Ausgenommen hiervon sind die Rundfunkgebühren.

Alle angegebenen bzw. vereinbarten Preise sind einschließlich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes ist der Vermieter berechtigt, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umsatzsteueränderung eine Preisanpassung in entsprechender Höhe der Änderung der Umsatzsteuer vorzunehmen.

Für die Berechnung von Nutzungsentgelten gilt eine Berechnungsbasis von 30 Tagen = 1 Monat.

§5 Sicherheitsleistung

Bei der Feststellung einer unzureichenden Bonität kann der Vermieter vom Mieter eine Sicherheitsleistung vor Fahrzeugübergabe berechnen. Die Kautionsleistung wird im AutoAbo-Vertrag festgehalten.

§6 Rechnungslegung, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

Der Mieter stimmt zu, dass ihm Rechnungen des Vermieters per E-Mail an die bei Vertragsschluss angegebene E-Mail-Adresse übersandt werden.

Das monatliche Nutzungsentgelt wird immer zu Beginn eines neuen Abo-Monats zur Zahlung fällig. Bei einem Fahrzeugtausch oder einer Vertragsbeendigung innerhalb eines Monates erfolgt keine anteilige Gutschrift.

Die Kosten für Mehrkilometer, weitere zusätzliche Kosten, wie Kosten für die Lieferung, fehlgeschlagene Lieferungen, Startentgelt etc., werden nach Entstehen abgerechnet. Die Berechnung etwaiger Fahrzeugschäden bzw. einer Kaution erfolgt gesondert.

Nach Vertragsende erfolgt durch den Vermieter eine Endabrechnung des Vertrages.

§7 Fahrzeugübergabe, Fahrzeugrücknahme

Der Vermieter liefert das Fahrzeug gegen Mehrpreis an eine vom Mieter vor Vertragsbeginn zu bestimmende Lieferadresse in Deutschland (Festland). Angaben zur Lieferadresse oder zur Person, die das Fahrzeug entgegennimmt, können nur bis 7 Werktage vor Mietbeginn dem Vermieter per E-Mail an autoabo@mc-elitzsch.de mitgeteilt werden.

Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll zwischen den Parteien erstellt. Das Fahrzeug wird nur dem Mieter oder einem von ihm benannten Fahrer übergeben und nur dann, wenn sich diese Person durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen und einen gültigen Führerschein vorlegen kann.

Kann das Fahrzeug dem Mieter aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht geliefert werden, so wird dem Mieter für jeden weiteren Lieferversuch ein Lieferentgelt in Höhe des eineinhalbfachen Lieferentgelts der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

Wurde dem Mieter das Fahrzeug geliefert, holt der Vermieter das Fahrzeug bei der ursprünglich vereinbarten Lieferadresse des Mieters nach fristgerechter Terminvereinbarung ab. Eine Abholung des Fahrzeugs bei einer anderen Adresse ist nach Abstimmung mit dem Vermieter möglich. In diesem Zusammenhang festgestellte Schäden am Fahrzeug werden durch einen Gutachter festgestellt und auf dieser Basis dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt.

In jedem Fall hat die Rückgabe in ordnungsgemäßem vertraglichen Zustand zu erfolgen. Das Fahrzeug wird durch den Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person besichtigt und eventuelle Fehlteile, Kilometerstand, Ladestandsanzeige der Antriebsbatterie, eventuelle Schäden, Verschmutzungen, Rauchgeruch etc., soweit offensichtlich erkennbar, in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Das Recht zur Geltendmachung weiterer, nicht in diesem Protokoll dokumentierter Schäden, Verschmutzungen etc. bleibt unberührt.

Ein ordnungsgemäßer Zustand liegt insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug im einwandfreien Zustand, vollständigem Zubehör (sowohl gesondert gemieteten als auch vom Hersteller dem Fahrzeug beigelegten, insbesondere Aufladezubehör, Ladekabel, Bordwerkzeug, Bordbuch, Serviceheft, Zulassungsbescheinigung Teil I, Warnwesten, Warndreieck, Verbandskasten, Fußmatten, Schlüssel, Fernbedienungen, Reserverad/Tirefit, Aschenbecher, Antenne, Speicherkarten, Navigations-CD oder -DVD etc.), mit vertragsmäßiger Fahrleistung, verkehrs- und betriebssicheren Zustand ohne Schäden, technischen oder optischen Mängeln, ordnungsgemäß durchgeführter Wartung und Inspektion (§ 12 dieser AVB) und gültiger TÜV-Prüfung zurückgegeben wird. Mängel oder Schäden, die auf normaler Alterung oder vertragsgemäßer Abnutzung beruhen, stellen einen ordnungsgemäßen Zustand dar.

Bei Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme muss das Fahrzeug eine mindestens zu 50 % mit Strom aufgeladene Antriebsbatterie haben. Eine darüberhinausgehende Aufladung wird dem Mieter bei Rückgabe nicht erstattet. Dies gilt auch beim Fahrzeugtausch gemäß § 8 dieser AVB.

Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht entsprechend aufgeladen zurückgibt, werden die Stromaufladekosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.

Eine Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gemäß § 1 Nr. 3 dieser AVB entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des monatlichen Nutzungsentgelts gemäß § 4 Nr. 2 dieser AVB.

§8 Fahrzeugtausch

Dem Vermieter steht es frei mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen das dem Mieter im Rahmen des geschlossenen Abo- Vertrages überlassene Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug des gleichen Modells auszutauschen, vorausgesetzt der Verfügbarkeit.

Dieser Fahrzeugtausch führt nicht zu einer neuen Mindestvertragsdauer.

Mieter und Vermieter werden Ort und Zeitpunkt des Fahrzeugtausches abstimmen. Der Mieter verpflichtet sich das von ihm genutzte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe des Fahrzeuges hat auf die gleiche Art und Weise (Lieferung bzw. Abholung) zu erfolgen, wie dem Mieter das Fahrzeug übergeben wurde.

Vor Ablauf von 3 Monaten nach einem Fahrzeugtausch ist der Vermieter nicht berechtigt, einen erneuten Fahrzeugtausch durchzuführen.

§9 Fahrzeugnutzung

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport, zum Befahren von Rennstrecken oder zu Fahrzeugtests. Es darf ferner nicht zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, z. B. als Taxi oder Kurier- oder Pakettransport. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß § 2 dieser AVB, sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers – auch im Hinblick auf die Batterieaufladung und Batteriepflege der Antriebsbatterie (insbesondere nicht unverzügliches Nutzen nach Vollladen und Tiefentladung der Batterie) – sowie der gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Reifendruck, Öl, Wasserstand und andere fahrzeugspezifische Zusatzstoffe, sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls nach Wartungsvorgabe des Herstellers oder konkretem Erfordernis aufzufüllen. Notwendige Ergänzungen der Betriebsstoffe (ins- besondere Öl, Strom, Bremsflüssigkeit etc.) werden vom Mieter auf seine Kosten veranlasst. Das Rauchen im Fahrzeug und der Transport gefährlicher/giftiger Stoffe ist untersagt.

Wenn das Fahrzeug mit Sommer- oder Winterreifen ausgeliefert wird, ist der Mieter verpflichtet die Reifen saisonbedingt, unter Berücksichtigung der herrschenden Witterungsverhältnisse, auf Kosten des Vermieters in einer Filiale der Autohaus Elitzsch GmbH umrüsten zu lassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haftet er für Schäden, die sich daraus ergeben, insbesondere für solche, die aus einer Nichtberücksichtigung der Witterungsverhältnisse resultieren. Wird das Fahrzeug mit Ganzjahresreifen ausgeliefert entfällt die Verpflichtung des Mieters zur Umrüstung der Reifen entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, die Reifen des Fahrzeuges regelmäßig auf Abnutzung und insbesondere auch auf die zulässige Mindestprofiltiefe zu überprüfen und Schäden, Abnutzung, die einen Wechsel erforderlich machen, unverzüglich an den Vermieter zu melden.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach den Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers zu behandeln und das Fahrzeug stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten und dazu das Fahrzeug entsprechend § 12 dieser AVB in einer zuständigen Werkstatt vorzustellen.

Technische und/oder optische Veränderungen am Fahrzeug (beispielsweise Aufkleber, Folierungen, Lackierungen etc., Umbauten innen wie außen am Fahrzeug, Fahrzeugtuning etc.) darf der Mieter nicht vornehmen.

§10 Fahrten ins Ausland

Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug in folgenden Ländern einzusetzen: Deutschland, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Schweiz. Für die Nutzung des Fahrzeugs in allen weiteren Ländern ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist die Einreise in weitere Länder nicht gestattet.

Gegen Aufpreis ist der Mieter des Weiteren berechtigt das Fahrzeug in allen EU-Staaten sowie in Norwegen und der Schweiz einzusetzen. Für die Nutzung des Fahrzeugs in allen weiteren Ländern ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist die Einreise in weitere Länder nicht gestattet.

Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und vertraglichen Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt in das europäische Ausland über abweichende gesetzliche Regelungen zur Nutzungsdauer der Fahrzeuge zu informieren und alle erforderlichen Dokumente und ggf. zusätzlich erforderliches Sicherheitszubehör (z. B. ausreichende Warnwesten) auf eigene Kosten zu beschaffen und im Fahrzeug mitzuführen.

Darüber hinaus ist die Nutzung des Fahrzeuges im Ausland auf konsekutive 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Einfuhr- belege sind in jedem Fall aufzubewahren.

Bei Wiederauffinden nach Verlust/Sicherstellung des Fahrzeugs trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung bis zum vertraglich vereinbarten Rückgabeort.

Kosten bei Fahrzeugtausch im europäischen Ausland trägt der Mieter.

Der Mieter hat den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Notwendige Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen.

Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter die notwendigen Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Vermieter zu tragen sind, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeigneter Belege erstattet. Im Reparaturfall im Ausland hat der Mieter das Fahrzeug in einen vom Vermieter zuvor benannten und vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Nach Erteilung der Reparaturfreigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug dann im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten einzustehen hat. Sollte die Herausgabe des reparierten Fahrzeuges vom ausländischen Reparaturbetrieb nur gegen Zahlung der Reparaturkosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.

§11 Schadenfall

Jeder Schaden muss unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles bzw. Schadenereignisses in Textform per E-Mail an autoabo@mc-elitzsch.de gemeldet werden.

Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten, Kfz-/ Anhänger-Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat auf eine ordnungsgemäße Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs hinzuwirken. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen.

Bei jedem Unfallereignis ist der Mieter verpflichtet, den ihm vom Vermieter zur Verfügung gestellten Verkehrsunfallbericht vollständig auszufüllen und unterschrieben an diesen zurückzusenden.

Erfüllt der Mieter diese Obliegenheiten nicht oder nur unzulänglich, so haftet er dem Vermieter für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatzansprüche des Vermieters nicht oder nicht vollständig wegen der unzulänglichen Dokumentation durch den Mieter durchgesetzt werden können.

Reparaturen nach einem Schadenfall darf der Mieter nur in einer Filiale der Autohaus Elitzsch GmbH durchführen lassen. Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise aufgrund von nicht zumutbarer Entfernung, dürfen nur mit schriftlicher  Zustimmung des Vermieters und nur vom Vermieter selbst veranlasst werden. Ein Zuwiderhandeln hat die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Vermieter zur Folge.

§12 Wartung und Verschleiß, Reparaturen

Innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit trägt der Vermieter die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Wagenpflege, Ersatz oder Ergänzung von Betriebsstoffen gemäß § 9 dieser AVB, Glas-, Lackschäden und Schäden an Aufbauten oder Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. Sonderausstattungen sind Mehrausstattungen, die nicht zum Lieferumfang des Mietvertrages gehören.

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich bei Erscheinen der Hinweismeldung im Kombiinstrument/Bordcomputer des Fahrzeuges bezüglich des Erreichens der vom Hersteller vorgegebenen Inspektions- und Wartungsintervalle zu informieren.

Wenn während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig werden oder eine vorgeschriebene Wartung fällig ist, dürfen solche Reparatur- und Wartungsarbeiten durch den Mieter nur in einer Filiale der Autohaus Elitzsch GmbH durchgeführt werden. Verletzt der Mieter diese Pflichten, trägt er selbst alle in dem Zusammenhang entstehenden Kosten und haftet für eventuell daraus entstehende Schäden.

Der Mieter hat für eine unverzügliche Beauftragung der Reparatur- und/oder Wartung zu sorgen. Der Mieter haftet jedoch nicht für Verzögerungen bei der Auftragsdurchführung.

Für die Zeit einer Inspektion, Wartung oder für den Fall der vom Vermieter zu tragende Verschleißreparatur (exklusive saisonaler Reifenwechsel) steht dem Mieter ein kostenfreies Ersatzfahrzeug zu. Dieses Ersatzfahrzeug kann nach Wahl des Vermieters ein strom- oder ein mit herkömmlichen Kraftstoffen betriebenes Fahrzeug sein.

§13 Versicherungen

Der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrags enthaltenen Fahrzeuge erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Millionen €. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Millionen € und ist auf Fahrten im Inland und den Ländern nach § 10 Nr.1 oder Nr.2 dieser AVB beschränkt. Der Mieter haftet pro Schadenfall beim Vollkaskoschaden mit 1000€ und im Teilkaskoschaden mit 150€ Selbstbehalt.

§14 Haftung des Mieters, Haftungsreduzierung

Der Mieter haftet während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber für den Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, soweit er oder der jeweilige Fahrer diese zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich insbesondere auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.

Der Mieter haftet pro Schadenfall nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Von einer eventuell vereinbarten Haftungsreduzierung sind insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler, einer Falschbetankung oder durch ungesicherte Ladung sowie das nicht rechtzeitige Auffüllen von Zusatzstoffen entstanden sind. Dies gilt auch für Reifenschäden durch unsachgemäße Fahrweise.

Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, die bei Benutzung des Fahrzeuges durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei Nutzung des Fahrzeuges zu unerlaubten Zwecken (vgl. § 9 dieser AVB) entstehen. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seine Obliegenheiten aus der Regelung zum Verhalten im Schadenfall (vgl. § 11 dieser AVB) verletzt, so haftet er ebenfalls uneingeschränkt, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellungen des Schadenfalles. Verursacht der Mieter den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung haftet der Mieter ebenfalls uneingeschränkt.

$15 Haftung des Vermieters, Haftungsbeschränkung

Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages ergeben, haftet der Vermieter nur beschränkt auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden besteht in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes pro Schadenfall. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

§16 Kündigung

Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist sowohl durch den Mieter als auch den Vermieter mit einer Frist von 30 Tagen möglich. Der Mieter hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug vor oder spätestens am Tag, an dem die Abrechnungsperiode endet, zurückgegeben wird.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein dem Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn

der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist; oder

der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt (insbesondere unerlaubt untervermietet) und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch den Vermieter fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder

der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist; oder

der Mieter ohne die vorherige Zustimmung des Vermieters nach § 10 Nr.1 oder Nr.2 dieser AVB das Fahrzeug im Ausland einsetzt. Kündigt der Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich – wie unter § 7 dieser AVB beschrieben – zurückzugeben.

Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schadensersatz verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.

Wird das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter bis zur tatsächlichen Rückgabe für jeden Tag der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit 1/30 des für die Vertragszeit vereinbarten Nutzungsentgeltes gemäß § 4 dieser AVB und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten zusätzlichen Kosten zu berechnen.

§17 Übertragung von Rechte und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen

Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes zu übertragen. Der Mieter stimmt der Übertragung bereits jetzt zu.

§18 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

§19 Datenschutz und Daten in Navigations- und Mobilfunksystemen sowie eingebaute Ortungssysteme (GPS)

Unsere Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 DSGVO erhalten Sie in einer separaten Übersicht bzw. bei Online- Reservierungen unter https://mc-elitzsch.de/datenschutz/

Die Fahrzeuge des Vermieters sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position des Fahrzeuges bestimmbar macht. Der Vermieter wird die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben verarbeiten oder den Auftrag dazu erteilen, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt. Die Verarbeitung dieser Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte des Vermieters sowie der vertraglichen Rechte des Vermieters und erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Vermieter weist darauf hin, dass er aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein könnte.

Darüber hinaus verfügen die Fahrzeuge des Vermieters ggf. über ein serienmäßig verbautes Telematiksystem. Damit wird im Falle eines Unfalls automatisch ein zuvor festgelegter Datensatz an die Notrufnummer 112 gesendet und gleichzeitig eine Sprachverbindung aufgebaut. Der Datensatz enthält unter anderem den Unfallzeitpunkt, die genauen Koordinaten des Unfallorts, die Fahrtrichtung (wichtig auf Autobahnen und in Tunneln), Fahrzeug-ID, Service Provider- ID und eCall-Qualifier (automatisch oder manuell ausgelöst). Optional ist die Übermittlung von Daten von Bord-Sicherheitssystemen, wie z. B. der Schwere des Unfallereignisses und der Zahl der Insassen, ob die Sicherheitsgurte angelegt waren, ob das Fahrzeug sich überschlagen hat, möglich. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Weitere Informationen sind im Handbuch des Fahrzeugs zu finden.

Die Fahrzeuge des Vermieters sind ggf. serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen, wie z.B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Der Mieter ist daher verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs zum Ende der Mietzeit hin das Informations- und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung zurückzusetzen und damit die gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten bzw. den Mobiltelefonsystemen zu löschen. Insbesondere hat er auch die auf seinem eigenen Mobiltelefon befindlichen zu dem Fahrzeug gespeicherten Daten (wie z.B. Profil- und Verbindungsdaten) aus der entsprechenden Anwendung zu löschen.

§20 Sonstige Vereinbarungen

Es gilt deutsches Recht.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AVB und des geschlossenen Mietvertrages sind nur wirksam, wenn sie zumindest in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für diese Klausel.

AVB, Stand Juli 2022

Gebührenliste AutoAbo
Aufwandsentschädigung Pauschale (brutto)
Vertragsumschreibung 100,00 €
Ordnungswidrigkeit 25,00 €
Ersatzschlüssel bei Schlüsselverlust 150,00 €
Änderung der Auslieferungsadresse ≤ 3 Werkstage vor Auslieferungs- oder Selbstabholungstag 100,00 €
Mehrkilometer 0,25 €/KM
Lieferung/Abholung des Fahrzeugs nach Aufwand
Reinigungskosten nach Aufwand
Ozonbehandlung (z.B. bei Nikotingeruch, Tiergeruch) nach Aufwand
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